Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen. Dieser sollte folgende Punkte beinhalten:

  • das Gehalt
  • 15 Tage bezahlten Urlaub, nachdem der Arbeitgeber für 12 Monate gearbeitet hat
  • Elf öffentliche Feiertage im Jahr, sollten diese in die Zeit fallen, in der der Arbeitnehmer andernfalls arbeiten würde
  • Urlaubsanspruch im Krankheits- oder Trauerfall
  • Anspruch auf bezahlten Kinderurlaub eines Elternteils
  • Außerdem sollten Arbeitsbedingungen im Sinne der Verpflichtungen des Arbeitnehmers, das Ar­beitsverhältnis, Zahlungsarten und Zahlungstag, Arbeitszeiten und so weiter im Arbeitsvertrag fest­gehalten werden

Für einige Berufsgruppen gibt es Gewerkschaften, die Lohnabkommen aushandeln und Mindestlöhne für ihre Mitglieder aushandeln. Es steht dem Arbeitnehmer jedoch frei, einer solchen Gewerkschaft bei­zutreten. Ist er Mitglied einer solchen Arbeitervereinigung, dann richtet sich sein Arbeitsvertrag nach den Tarifabkommen. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied, dann muss ein individueller Vertrag für ihn aus­gehandelt werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt auch nur für die im Vertrag festgelegte Zeit und garantiert keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Es steht dem Arbeitnehmer jederzeit frei seine Stellung aufzuge­ben, insofern es nicht die Bedingungen des Vertrages verletzt. Eine Kündigung ist nur bei schwerwie­genden Gründen möglich und es ist dem Arbeitnehmer möglich, sich mit legalen Mitteln gegen eine sol­che unbegründete Kündigung zu wehren. Es besteht kein Recht auf Arbeitslosenversicherung, wenn dies nicht im Vertrag festgelegt wurde.

Mehr Infos beim Department of Labour unter www.ers.dol.govt.nz


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